Um es vorweg in einem Satz zu sagen: Ja, das geht. Bei der Markenprüfung wird nicht darauf geschaut, ob das Logo von einem Designer gezeichnet oder von einer KI generiert wurde. Entscheidend sind drei Dinge: Hat es Unterscheidungskraft, ähnelt es älteren Marken und verstößt es gegen keine Ausschlussgründe? Die Tatsache, dass etwas „durch KI generiert“ wurde, bringt weder Plus- noch Minuspunkte.
Allerdings bedeutet „kann registriert werden“ nicht, dass „jedes beliebige KI-Logo registriert werden kann“. KI-Tools neigen dazu, generische Grafiken zu erzeugen, die genau in die Kategorie fallen, bei der die Prüfung der Unterscheidungskraft am ehesten scheitert. Im Folgenden wird der Prozess Schritt für Schritt erklärt: „Drei Hürden → Offizielle Recherche → Klassenauswahl & Einreichung → Zeitplan → Unterschied zwischen Tool-Lizenz und Markenrecht → Umgang mit Ablehnungen“.
1. Das Fazit vorweg: Was Sie wirklich blockiert, ist niemals die „KI“
| Hürde | Rechtsgrundlage (geltende Fassung 2019 / Revision 2026) | Selbstfrage vor der Antragsstellung |
|---|---|---|
| Unterscheidungskraft | Aktuell § 11 / Revidierte Fassung § 17 | Sieht diese Grafik wie ein branchenüblicher Standard aus? |
| Ähnlichkeit & ältere Rechte | Aktuell § 9, § 31 | Hat das bereits jemand in ähnlicher Form registriert? |
| Ausschlussgründe | Aktuell § 10 / Revidierte Fassung § 15 | Gibt es irreführende Elemente oder negative Auswirkungen? |
Nach § 9 des geltenden Markenrechts muss eine Marke „über distinctive Merkmale verfügen, leicht erkennbar sein und darf nicht mit den zu einem früheren Zeitpunkt erworbenen rechtlichen Rechten Dritter kollidieren“. Diese drei Hürden bilden das Fundament dieses Artikels und sind der Schlüssel zur Korrektur gängiger Missverständnisse: Das Logo in „Text + Grafik“ aufzuteilen und beide separat zu prüfen, bringt Sie der realen Markenprüfung näher als die pauschale Frage „Geht das oder geht das nicht?“.
Erste Hürde · Unterscheidungskraft: Warum KI-Logos oft „zu generisch wirken“
Was das Gesetz sagt
Das geltende Markenrecht führt in § 11 drei Kategorien von Zeichen auf, die nicht als Marke eingetragen werden dürfen: Zeichen, die ausschließlich aus gängigen Bezeichnungen, Grafiken oder Modellen der betreffenden Waren bestehen; Zeichen, die ausschließlich Merkmale wie Qualität, Hauptrohstoffe, Funktion, Verwendungszweck, Gewicht oder Menge direkt beschreiben; sowie andere Zeichen, denen es an Unterscheidungskraft fehlt. Die revidierte Fassung von 2026 verlegt diese Anforderungen in § 17, gültig ab dem 01.01.2027.
Zudem lässt § 11 ein Schlupfloch: Zeichen, die durch ihre Verwendung Unterscheidungskraft erlangt haben und leicht erkennbar sind, können als Marke eingetragen werden. Das bedeutet: Eine Grafik, die anfangs nicht unterscheidungskräftig genug ist, kann durch langfristige, tatsächliche kommerzielle Nutzung gerettet werden – doch dieser Weg ist schwer nachzuweisen und langwierig; er sollte daher nicht die erste Wahl sein.
Drei Kategorien von risikoreichen Grafiken
| Risikoreicher Typ | Typisches Aussehen | Warum es gefährlich ist |
|---|---|---|
| Ausschließlich generische Grafiken | Erde, Zahnräder, Glühbirnen, Schilde | Gehören zu branchenüblichen Symbolen, die jeder verwenden kann |
| Nur Beschreibung von Funktion / Zweck / Rohstoff | Kaffeetasse mit „COFFEE“, Blatt mit „ECO“ | Beschreibt das Produkt direkt, es fehlt die herkunftskennzeichnende Funktion |
| Sonstige mangelnde Unterscheidungskraft | Abstrakte Ringe, Farbverlaufsbuchstaben, reine geometrische Collagen | Visuell alltäglich, schwer auf eine einzige Herkunft zurückzuführen |
Wenn KI-Tools „unzureichend trainiert“ sind, neigen sie dazu, massenhaft Grafiken zu erzeugen, die der dritten Zeile der obigen Tabelle entsprechen – sie sehen gut aus und lassen sich reproduzieren, aber genau wegen dieser Reproduzierbarkeit ist ihre Unterscheidungskraft am geringsten. Das ist kein exklusives KI-Problem, aber die KI macht die Massenproduktion so einfach, dass die Wahrscheinlichkeit von Kollisionen steigt.
Ein pragmatischer Ansatz besteht darin, „Text“ und „Grafik“ getrennt anzumelden: Textmarken lassen sich in der Regel leichter genehmigen, während die Beurteilung der Unterscheidungskraft bei Bildmarken subjektiver ist. Eine getrennte Anmeldung verringert das Risiko, dass „das gesamte Logo auf einmal abgelehnt wird“, kostet allerdings mehr in Bezug auf Anzahl der Anträge und Gebühren.
Zweite Hürde · Ähnlichkeit und ältere Rechte: Vor der Antragstellung selbst recherchieren
Für die Recherche reichen die offiziellen Kanäle völlig aus: Das China Trademark Network (betrieben vom Trademark Office der National Intellectual Property Administration) bietet Zugänge wie „Marken-Online-Abfrage“, „Markenbekanntmachungen“, „Prüfungsentscheidungen zur Markenregistrierung“ und „Widerspruchsentscheidungen“. Es müssen drei Dinge überprüft werden:
- Textelemente: Den Markennamen (sowie gängige Varianten und ähnlich klingende Begriffe) nach Klassen durchsuchen.
- Grafische Elemente: Nach den Bestandteilen der Grafik (wie Kreisen, Buchstaben, abstrakten Linien) nach ähnlichen Grafiken suchen.
- Klassen: In derselben oder in verwandten Klassen suchen; das Risiko einer klassenübergreifenden Kollision ist geringer.
§ 31 des geltenden Markenrechts basiert auf dem Prioritätsprinzip (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst): Wenn zwei Antragsteller am selben Tag dieselbe Marke anmelden, wird diejenige vorläufig zugelassen und bekannt gemacht, die zuerst verwendet wurde. Das bedeutet: Sobald Sie herausfinden, dass „aktuell niemand dies registriert hat“, ist es umso sicherer, je früher Sie den Antrag einreichen – ein Schritt zu spät, und ein anderer könnte Ihnen zuvorzukommen. Eine Eigenrecherche ersetzt zwar keine offizielle Prüfung, hilft Ihnen jedoch, offensichtliche Risiken zu vermeiden und mit realistischen Erwartungen einzureichen.
Dritte Hürde · Ausschlussgründe und Nutzungsabsicht: Die beiden größten Stolpersteine für KI
Irreführung und negative Auswirkungen
Der geltende § 10 verbietet Zeichen, die irreführend sind und bei der Öffentlichkeit leicht zu Fehlvorstellungen über die Qualität oder Herkunft von Waren führen können, sowie Zeichen, die der sozialistischen Moral schaden oder andere negative Auswirkungen haben; in der revidierten Fassung von 2026 entspricht dem § 15. Bei KI-Logos konzentrieren sich die Risiken hauptsächlich auf „Grafik- + Text“-Kombinationen, die irreführende Andeutungen erzeugen, wie etwa die Implikation von Zertifizierungen, offiziellen Empfehlungen oder medizinischen Wirkungen.
Anträge ohne Nutzungsabsicht
Die revidierte Fassung von 2026 fügt einen neuen § 19 hinzu: Markenainträge, die nicht auf eine Nutzung gerichtet sind und den normalen Produktions- und Geschäftsbedarf offensichtlich übersteigen, werden nicht registriert. Diese Bestimmung zielt hauptsächlich auf das Horten von Marken ab, dient Gründern jedoch als Warnung – am besten ist es, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine echte Nutzungsabsicht oder entsprechende Vorbereitungen haben.
Porträts, Namen und ältere Urheberrechte Dritter
Wenn sich in eine von der KI generierte Grafik erkennbare Porträts, fremde Namen oder substanzielle Ähnlichkeiten mit bestehenden Werken eingeschlichen haben, kann dies selbst dann zu Ansprüchen auf ältere Rechte führen, wenn die Markenprüfung bestanden wurde. Die KI-Ausgabe ist eine „wahrscheinlichkeitsbasierte Rekonstruktion“ von Trainingsdaten; das Risiko einer wesentlichen Ähnlichkeit entfällt nicht dadurch, dass etwas „von einer KI generiert“ wurde. Branchenexperten empfehlen daher dringend: Manuelle Nachbearbeitung + Vorab-Recherche + Aufbewahrung der Dokumentation des kreativen Prozesses.
Klassenauswahl und Einreichung: Wie man eine Multiklassen-Marke anmeldet
§ 22 des geltenden Markenrechts besagt: Klassen und Warenbezeichnungen müssen gemäß dem Warenklassifikationsverzeichnis ausgefüllt werden; es ist möglich, mit einem einzigen Antrag dieselbe Marke für mehrere Klassen zu beantragen (sogenannte „Multiklassen-Marke“); dies kann schriftlich oder auf elektronischem Wege eingereicht werden, was bedeutet, dass elektronische Anträge unterstützt werden.
Was das für Sie bedeutet: Wenn Sie im E-Commerce tätig sind, sollten Sie sich nicht auf eine einzige Klasse beschränken. Für Markennamen empfiehlt es sich in der Regel, die Kernwarenklasse zusammen mit verwandten Dienstleistungsklassen anzumelden, um keine Schlupfloch für eine Markenpiraterie durch Dritte zu hinterlassen. Die dem Markenamt übergebenen Muster müssen klar und von konformer Qualität sein – das ist auch der Grund für die Empfehlung zu Grundlagen und Bereitstellung von Vektor-Logos: Vektordateien skalieren ohne Qualitätsverlust und können direkt als Markenmuster verwendet werden.
Ablauf und Zeitplan: Wie lange dauert es von der Annahme bis zum Zertifikat?
| Phase | Gesetzliche Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Annahme | Eintritt in die Formsprüfung nach Einreichung | — |
| Sachprüfung | Abschluss der Prüfung innerhalb von neun Monaten ab Eingang der Antragsunterlagen | Geltender § 28 / Revidierte Fassung § 32 |
| Vorläufige Zulassungsbekanntmachung | Bekanntmachung nach erfolgreicher Prüfung | Ebenda |
| Widerspruchsfrist | Geltend: Drei Monate ab dem Tag der Bekanntmachung; Ab 01.01.2027: Zwei Monate | Geltender § 33 / Revidierte Fassung § 36 |
| Markeneintragung | Wenn nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist kein Widerspruch erfolgt, wird die Marke eingetragen, ein Zertifikat ausgestellt und bekannt gemacht | Geltender § 33 |
Besondere Aufmerksamkeit gilt den Stichtagen der Versionen: Für Anträge, die nach dem 01.01.2027 eingereicht werden, gilt die verkürzte Widerspruchsfristen von zwei Monaten aus der revidierten Fassung; zuvor eingereichte Anträge unterliegen weiterhin der dreimonatigen Frist. Vermischen Sie die Fristen beider Versionen nicht.
Tool-Lizenz ≠ Markenrecht: Was kaufen Sie eigentlich?
Dies ist der am häufigsten missverstandene Abschnitt. Die von einem Tool erhaltene „gewerbliche Lizenz“ und das von Ihnen gehaltene „ausschließliche Markenrecht“ sind zwei verschiedene Dinge. Die Grenzen zwischen den verschiedenen Lizenzstufen können im detaillierten Leitfaden unter Kommerzielle KI-Logo-Lizenzen und Lizenzstufen nachgelesen werden; hier werden nur drei Punkte im Zusammenhang mit Marken besprochen.
- Buyout ≠ Exklusivität. Ein konkretes Beispiel ist die Lizenz- und Buyout-Stufe von BrandCrowd: Die Buyout-Lizenz ist ausdrücklich als non-exclusive (nicht exklusiv) gekennzeichnet; nur eine exklusive Lizenz (Exclusive License) gewährt ein ausschließliches Nutzungsrecht.
- Die Klauseln schweigen meist zur „Markenregistrierung“, und Schweigen bedeutet keine Erlaubnis. Die Nutzungsbedingungen der meisten Tools erwähnen nicht, ob Nutzer das Logo in ihrem eigenen Namen als Marke registrieren dürfen; auch in den Bedingungen von BrandCrowd gibt es diesbezüglich keine entsprechenden Vereinbarungen. Bitte lesen Sie daher vor der Antragstellung in Ihrem eigenen Namen die aktuellen Lizenzbedingungen des jeweiligen Tools (dieser Entwurf prüft nur BrandCrowd; für andere Tools gelten deren jeweilige aktuelle Bedingungen).
| Was Sie erhalten | Was es ist | Was es Ihnen erlaubt | Was es Ihnen nicht erlaubt |
|---|---|---|---|
| Lizenz für kostenlose / Abo-Stufe | Von der Plattform erteilte Nutzungserlaubnis | Material gemäß den Bedingungen für kommerzielle Projekte nutzen | Die Grafik exklusiv beanspruchen, andere an der Nutzung hindern, Rechte als Marke absichern |
| Buyout-Stufe | Meist weiterhin nicht exklusive Lizenz | Wird in der Regel nicht mehr an andere vergeben, weitgehend frei kommerziell nutzbar | Exklusivität beanspruchen, automatisch das Markenrecht erhalten |
| Ausschließliches Markenrecht | Vom Markenamt genehmigtes und registriertes Recht | Ausschließliche Nutzung für zugelassene Waren, Geltendmachung von Verletzungen | Entsteht automatisch durch Tool-Lizenz – muss selbst beantragt werden |
Kurz zusammengefasst: Die Tool-Lizenz klärt „Darf ich es nutzen?“, während die Markenregistrierung klärt „Kann ich anderen verbieten, es zu nutzen?“.
Urheberrecht ≠ Markenrecht: Der aktuelle Status der Beurteilung von KI-generierten Inhalten in China
Im ersten Urheberrechtsstreit zu „KI-Text-zu-Bild“-Inhalten am Beinigter Internetgericht (Fall Li gegen Liu) entschied das Gericht, dass die strittigen Bilder den menschlichen intellektuellen Einsatz widerspiegeln, die Anforderungen an die Originalität erfüllen, als Werk das Urheberrecht genießen und sprach einen Schadensersatz von 500 Yuan zu. Das Urteil betonte zugleich: Ob etwas ein Werk darstellt, muss im Einzelfall beurteilt werden und lässt sich nicht pauschal verallgemeinern.
Zwei Schlussfolgerungen: Erstens handelt es sich hierbei um einen zivilrechtlichen Einzelfall, der keine allgemeine Regel „KI-generierte Logos haben zwangsläufig ein Urheberrecht“ begründet; zweitens bedeutet selbst dann, wenn einem bestimmten Bild ein Urheberrecht zuerkannt wird, ein Urheberrecht nicht automatisch ein Markenrecht – das Markenrecht stammt aus der behördlichen Eintragung und unterliegt einem anderen Verfahren.
Die praktische Erkenntnis daraus lautet schlicht: Bewahren Sie die Dokumentation des Entstehungsprozesses auf (Prompt, Parameter, Versionsverlauf, Generierungszeitpunkt) – sie dient sowohl als Nachweis für Ihren intellektuellen Aufwand als auch als Beweismittel im Falle von Streitigkeiten über ältere Rechte.
Die Zeitpläne zweier Neuregelungen: 2025 und 2027 – nicht verwechseln
Ab 01.09.2025: Kennzeichnungspflicht für KI-generierte und synthetische Inhalte
Die „Bestimmungen zur Kennzeichnung von KI-generierten und synthetischen Inhalten“ wurden von vier Ministerien unter Leitung der Cyberspace Administration of China gemeinsam veröffentlicht und treten am 01.09.2025 in Kraft. Sie verlangen von Diensteanbietern, dass sie generierte und synthetische Inhalte mit einer expliziten Kennzeichnung versehen und in den Dateimetadaten eine implizite Kennzeichnung hinzufügen; keine Organisation oder Einzelkraft darf diese Kennzeichnungen böswillig löschen, verändern, fälschen oder verbergen.
Für Sie als Logo-Ersteller bedeutet dies in der Praxis: Das von einem KI-Tool erzeugte Originalbild enthält möglicherweise Metadaten-Kennzeichnungen. Dies beeinträchtigt die Markenprüfung nicht (bei der Prüfung wird nicht darauf geschaut, ob das Logo durch KI erstellt wurde), aber wenn Ihre Marke bei der externen Kommunikation als KI-generiert gekennzeichnet werden muss, sollten Sie die Kennzeichnung nicht einfach als etwas betrachten, das „mal eben entfernt werden kann“.
Ab 01.01.2027: Inkrafttreten des revidierten Markenrechts 2026
Die revidierte Fassung von 2026 wurde auf der 23. Tagung des Ständigen Ausschusses des 14. NPK am 26.06.2026 verabschiedet und tritt am 01.01.2027 in Kraft; vor diesem Datum registrierte Marken behalten ihre Gültigkeit. Die für Sie relevantesten Änderungen betreffen zwei Punkte: Die Artikelnummern für Unterscheidungskraft und Ausschlussgründe wurden nach vorne verlegt (Paragraf 17 / Paragraf 15), und die Widerspruchsfrist wurde von drei auf zwei Monate verkürzt.
Der Zeitpunkt der Einreichung bestimmt, welche Fassung Anwendung findet. Verwechseln Sie die dreimonatige Frist der geltenden Fassung und die zweimonatige Frist der revidierten Fassung nicht miteinander.
Nach der Registrierung: Was tun bei Ablehnung, Widerspruch oder Markenpiraterie?
- Bei Ablehnung: Innerhalb der gesetzlichen Frist kann bei der Markenprüfungsstelle Widerspruch bzw. Überprüfung beantragt werden; maßgeblich für die Frist ist der offizielle Bescheid.
- Bei Widerspruch in der Bekanntmachungsphase: Es muss fristgerecht geantwortet werden; ein Versäumnis kann als Verzicht gewertet werden.
- Bereits registriert, aber möglicherweise löschbar: Inhaber älterer Rechte oder Beteiligte können innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Markeneintragung die Ungültigerklärung beantragen (geltender § 45); bei böswilliger Registrierung sind Inhaber bekannter Marken nicht an die Fünfjahresfrist gebunden.
- Drei Jahre ununterbrochene Nichtnutzung: Wird eine Marke ohne triftigen Grund drei Jahre lang ununterbrochen nicht genutzt, kann jede Organisation oder Einzelperson ihre Löschung beantragen (geltender § 49 „Löschung wegen Nichtnutzung“).
Kurz gesagt: Der Erhalt des Zertifikats bedeutet kein Ruhen auf den Lorbeeren – tatsächliche Nutzung ist das Fundament zur Aufrechterhaltung des Markenrechts.
Praxisszenario: E-Commerce ohne Marke bedeutet keine Markenfreigabe möglich
Nehmen wir das Beispiel der Amazon Brand Registry (Markenregister): Die offizielle Einstiegsschwelle verlangt, dass die Marke über eine bereits registrierte oder in Anmeldung befindliche Marke verfügt; es muss sich um eine Textmarke oder eine Bildmarke mit Text / Buchstaben / Ziffern handeln; sie muss von einer anerkannten staatlichen IP-Behörde stammen; der Antrag muss vom Markeninhaber persönlich eingereicht werden. Wer keine Marke hat, kann über den IP Accelerator mit einer „in Anmeldung befindlichen Marke“ vorab die Registrierung beantragen.
Beachten Sie, dass dies nur für Amazon gilt und nicht bedeutet, dass alle E-Commerce-Plattformen eine Marke verlangen – dennoch handelt es sich um eine typische Hürde großer Plattformen, die eine frühzeitige Planung nach dem folgenden Pfad rechtfertigt. Relevante Abnahmepunkte können unter Anwendung und Abnahme von E-Commerce-Logos verglichen werden.
- Stellen Sie sicher, dass Sie über nutzbare Nutzungsrechte für das Logo verfügen (lesen Sie zuerst die Tool-Bedingungen).
- Reichen Sie den Markenantrag in Ihrem eigenen Namen ein und erhalten Sie die Anmeldenummer.
- Nutzen Sie die in Anmeldung befindliche Marke für die Markenregistrierung auf der Plattform.
- Aktualisieren Sie nach der Genehmigung die Registrierungsdaten.
Checkliste vor dem Start
- Trennen Sie Text und Grafik und bewerten Sie die Unterscheidungskraft separat.
- Prüfen Sie sich selbst anhand der drei risikoreichen Grafiktypen (generische Grafiken / direkte Beschreibung / mangelnde Unterscheidungskraft).
- Recherchieren Sie Textelemente (einschließlich phonetischer Ähnlichkeiten und Varianten) im China Trademark Network.
- Recherchieren Sie grafische Elemente und verwandte Klassen.
- Bestimmen Sie die Kernklasse sowie verwandte Dienstleistungsklassen und ziehen Sie eine Multiklassen-Marke in Betracht.
- Prüfen Sie auf irreführende Elemente, negative Auswirkungen sowie Porträts oder Namen Dritter.
- Lesen Sie die aktuellen Lizenzbedingungen des Tools und verifizieren Sie den Umfang der Nutzungsrechte.
- Bewahren Sie die Dokumentation des Entstehungsprozesses auf (Prompt / Parameter / Versionen).
- Bereiten Sie klare und konforme Muster vor (Vektordateien empfohlen).
- Bewahren Sie nach der Einreichung die Anmeldenummer für die Markenregistrierung auf der Plattform auf.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ein KI-generiertes Logo als Marke eingetragen werden? Ja. Bei der Prüfung wird nicht darauf geschaut, „ob es von einer KI generiert wurde“, sondern auf Unterscheidungskraft, Ähnlichkeit zu älteren Marken und Verstöße gegen Ausschlussgründe.
Kann ein Logo aus der kostenlosen Version eines Tools registriert werden? Es kommt nicht darauf an, ob es „kostenlos“ ist, sondern welche Rechte Sie an dem Logo besitzen. Eine Tool-Lizenz ist eine „Erlaubnis“ und kein „Rechtserwerb“, und die meisten Bedingungen schweigen zur Markenregistrierung. Bevor Sie den Antrag in Ihrem eigenen Namen stellen, lesen Sie unbedingt die aktuellen Bedingungen des Tools.
Wie lange dauert die Markenregistrierung? Geltende Regeln: Prüfung innerhalb von neun Monaten nach Annahme, drei Monate Widerspruchsfrist nach vorläufiger Zulassungsbekanntmachung, Eintragung nach abgelaufener Frist ohne Widerspruch. Ab dem 01.01.2027 verkürzt das neue Gesetz die Widerspruchsfrist auf zwei Monate.
Welche Art von Marke ist leichter zu registrieren – Bildmarke oder Textmarke? Im Allgemeinen sind Textmarken leichter zu genehmigen; die Beurteilung der Unterscheidungskraft bei reinen Bildmarken ist subjektiver. Es wird empfohlen, Text + Grafik getrennt zu beantragen, um das Gesamtablehnungsrisiko zu minimieren.
Was soll ich tun, wenn mein Logo abgelehnt wird? Sie können innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Markenprüfungsstelle einen Überprüfungsantrag stellen; bei einem Widerspruch in der Bekanntmachungsphase muss fristgerecht geantwortet werden. Die genauen Fristen richten sich nach dem offiziellen Bescheid.
Ist die Registrierung nach erfolgreichem Abschluss dauerhaft gültig? Nein. Eine Marke kann bei dreijähriger ununterbrochener Nichtnutzung von Dritten zur Löschung beantragt werden („Löschung wegen Nichtnutzung“); innerhalb von fünf Jahren ab Registrierungsdatum können Inhaber älterer Rechte oder Beteiligte die Ungültigkeit beantragen (bekannte Marken bei böswilliger Registrierung sind nicht an die Fünfjahresfrist gebunden).
Kann ich ein KI-Logo für Geschäfte nutzen, bevor ich die Marke registriert habe? Sie können es gemäß der Tool-Lizenz kommerziell nutzen, aber eine kommerzielle Lizenz ist nicht gleichbedeutend mit einem ausschließlichen Markenrecht. Sie können andere nicht daran hindern, ähnliche Kennzeichnungen zu verwenden, und Sie bestehen die Anforderungen an E-Commerce-Markenregister, die eine Marke voraussetzen, nicht.
Haftungsausschluss
Dieser Artikel dient als populärwissenschaftliche und operative Zusammenfassung für chinesischsprachige Nutzer und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich für die Gesetze sind die jeweils offiziell veröffentlichten neuesten Fassungen; für konkrete Fälle, Rechercheergebnisse und Registrierungsstrategien wenden Sie sich bitte an die offiziellen Texte und Mitteilungen des Trademark Office der National Intellectual Property Administration oder konsultieren Sie eine zugelassene Markenagentur / einen Anwalt.
Quellen
Die sachlichen Aussagen in diesem Artikel sind nach dem Grad ihrer Überprüfbarkeit wie folgt abgestuft; die Zugriffs- / Verifizierungsdaten sind jeweils der 14.09.2026.
Primärquellen (Offiziell / Hersteller)
- CNIPA: Revision des Markenrechts 2026 und wichtige Änderungen — Verabschiedungsdatum der revidierten Fassung: 26.06.2026, Inkrafttreten am 01.01.2027, Grundlage für die Vorverlegung von Artikelnummern und die Verkürzung der Widerspruchsfrist
- China Trademark Network (Trademark Office der National Intellectual Property Administration) — Offizieller Recherchezugang: Online-Markenabfrage, Markenbekanntmachungen, Prüfungsentscheidungen, Widerspruchsentscheidungen
- Geltendes „Markenrecht“ (Revision 2019), Artikel — Artikelnummern für § 10 / § 11 / § 22 / § 28 / § 31 / § 33 / § 45 / § 49 (Offizieller Text siehe Website des Nationalen Volkskongresses npc.gov.cn)
- „Bestimmungen zur Kennzeichnung von KI-generierten und synthetischen Inhalten“ — Inkrafttreten ab 01.09.2025, explizite Kennzeichnung + implizite Kennzeichnung in Dateimetadaten, Verbot des böswilligen Löschens und Veränderns
- Nutzungsbedingungen von BrandCrowd — Buyout-Lizenz als non-exclusive gekennzeichnet, Bedingungen erwähnen keine Markenregistrierung im Namen des Nutzers (Primärbeispiel)
- Schwellen für die Amazon Brand Registry — Erfordert den Besitz einer registrierten oder in Anmeldung befindlichen Marke, Textmarke oder Bildmarke mit Text / Buchstaben / Zahlen
Sekundärquellen (Autoritative Medien / Fachkommentare)
- Erster Urheberrechtsstreit zu „KI-Text-zu-Bild“ am Beijinger Internetgericht — Feststellung, dass das strittige Bild ein Werk darstellt, 500 Yuan Schadensersatz, Urteil hält fest: „Einzelfallprüfung, keine pauschale Verallgemeinerung“
- Markenrisiken bei KI-erstellten Marken (Praxisansicht) — Wird lediglich als Branchenperspektive wiedergegeben, ohne Zitierung von Artikelnummern
In dieser Umgebung nicht primär verifiziert
- Markengebühren und tatsächliche Gesamtdauer bis zum „Erhalten des Zertifikats“: Es wurden keine offiziellen Primärzahlen eingeholt; im Haupttext werden nur die gesetzlichen Fristen (neun Monate Prüfung + Widerspruchsfrist) genannt, ohne spezifische Beträge oder Gesamtdauerzusagen.
- Vereinbarungen der verschiedenen KI-Logo-Tools zur „Markenregistrierung im eigenen Namen“: Dieser Entwurf prüft nur BrandCrowd (dessen Bedingungen keine entsprechenden Vereinbarungen enthalten); andere Tools wurden nicht einzeln verifiziert, es gelten deren jeweilige aktuelle Bedingungen.
- Artikelnummern und Inkrafttreten des revidierten Markenrechts 2026: Gemäß der Veröffentlichung der CNIPA; im Haupttext werden die geltenden / revidierten Versionsnummern artikelweise gekennzeichnet, ohne Vermischung von Artikelnummern.
- Die von der Praxisansicht von Unitalen zitierten Artikelnummern: Stimmen nicht Artikel für Artikel mit den in dieser Umgebung verifizierten Nummern der revidierten Fassung überein; der Haupttext gibt lediglich die Ansicht wieder, ohne Artikelnummern zu zitieren.
- Gebühren und Zeitrahmen des Amazon IP Accelerator: Es wird lediglich der Mechanismus „Vorabregistrierung mit in Anmeldung befindlicher Marke“ beschrieben, ohne Zahlen.
Gesetze und Zeitpunkte im Artikel basieren auf den Verifizierungsergebnissen vom 14.09.2026; für konkrete Fälle und Registrierungsstrategien richten Sie sich bitte nach den offiziellen Texten des Trademark Office der National Intellectual Property Administration.

